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ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN FÜR SEGELTÖRNS - ARKADIA SEGELREISENDiese Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen
Regelungen (§§ 651a-m BGB; §§ 4-11 BGB-InfoVO) und regeln das Vertragsverhältnis
zwischen Ihnen, dem Teilnehmer am Segeltörn, und uns, Arkadia Yachtcharter &
Segelreisen („Arkadia“).
1. Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung bietet der Törnteilnehmer uns den Abschluss
eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, der Hinweise zu
der betreffenden Reise im Reiseprospekt und der Internetseite sowie dieser
Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich,
telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg erfolgen. Sie erfolgt durch
den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit auf geführten Teilnehmer, für
deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen
einsteht, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte
Erklärung übernommen hat. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch Arkadia
zustande, für die es keiner besonderen Form bedarf. Wir informieren Sie über den
Vertragsabschluss mit der schriftlichen Buchungsbestätigung und übersenden den
Reisepreissicherungsschein. Durch den Sicherungsschein sind sämtliche
Kundengelder abgesichert. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt
der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von uns vor, an das wir für 10 Tage
gebunden sind. Innerhalb dieser Frist können Sie das neue Angebot durch
ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (z.B. Leistung der Anzahlung oder
Restzahlung) annehmen und der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen
Angebots zustande. 2. Zahlung,
Anzahlung Eine Anzahlung ist nicht erforderlich. Die
Zahlung des Reisepreis ist 28 Tage vor Reiseantritt fällig und zu leisten,
wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach
Ziffer 7 abgesagt werden kann, und muss unaufgefordert bei Arkadia eingegangen
sein. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist deren Gutschrift bei
uns. 3. Leistungen, Beginn und Ende des
Segeltörns Umfang und Art der von uns vertraglich geschuldeten Leistungen
ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und konkreten Reiseausschreibung von
Arkadia im Prospekt in Verbindung mit der individuellen Buchungsbestätigung. Der
offizielle Beginn (Zutritt zum Schiff) wird für den jeweiligen Anreisetag auf 17
Uhr gelegt. Das Schiff ist am Tage des Törn-Endes in der Regel bis 10 Uhr zu
verlassen. 4. Änderung der Reiseausschreibung vor Buchung, Preisänderung vor
Vertrags-schluss Bezüglich der Reiseausschreibung behält sich Arkadia nach § 4
Abs.2 BGB-InfoVO ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und
nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der
Ausschreibungen zu erklären, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich
informiert wird. Arkadia behält sich insbesondere vor, vor Vertragsabschluss
eine Änderung des Reisepreises aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten,
der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder
einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach
Veröffentlichung des Prospektes zu erklären. 5. Leistungs- und Preisänderungen nach
Vertragsschluss Leistungsänderungen: Nach
Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die
von Arkadia nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur
gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Preisanpassungen: Preisänderungen
sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch nach
Abschluss des Reisevertrages eingetretenen und bei Abschluss nicht
vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise
geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person
bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der
Reisebestätigung beim Teilnehmer und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier
Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde von Arkadia unverzüglich
davon in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem
vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.
Im Fall einer Preiserhöhung um mehr als 5% oder einer erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Teilnehmer berechtigt,
kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer anderen,
mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn Arkadia in der Lage
ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot
anzubieten. Der Teilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der
Erklärung durch Arkadia über die Änderung der Reiseleistung oder die
Preisanpassung gegenüber Arkadia geltend zu machen.
6. Rücktritt durch den Törnteilnehmer, Umbuchungen,
Ersatzpersonen Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Arkadia. Es
wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu
erklären. Tritt der Teilnehmer vom Vertrag zurück, verliert Arkadia den
Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Arkadia kann jedoch eine angemessene
Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen
verlangen, wobei sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug
des Wertes der von Arkadia gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was
sie durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
erwerben kann, bestimmt. Arkadia kann diesen Anspruch nach ihrer Wahl konkret
oder pauschalisiert berechnen. Arkadia kann eine pauschalierte Entschädigung wie folgt verlangen:
Bei Schiffsreisen / Segeltörns:
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn
25% des Törnpreises
ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn
40% des Törnpreises
ab 21. bis 14. Tag vor Reisebeginn
50% des Törnpreises
ab 13. Tag vor Reisebeginn
90% des Törnpreises Es steht dem Kunden stets frei, nachzuweisen, dass Arkadia ein
Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der
Pauschalen entstanden ist. Sollen auf Wunsch des Kunden noch nach der Buchung der Reise
Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes
des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) vorgenommen werden,
kann Arkadia ein Umbuchungsentgelt von bis zu 29 Euro erheben. Ein rechtlicher
Anspruch des Teilnehmers auf Umbuchungen besteht nicht. Eine Umbuchung ist
maximal bis zum 35. Tag vor Reiseantritt möglich. Danach sind Änderungen nur
nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen
und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Teilnehmer möglich. Der Teilnehmer
kann jederzeit nachweisen, dass keine oder geringere Kosten als die vorstehende
Pauschale durch die Umbuchung entstanden sind. Sollte der Teilnehmer die Reise
nicht antreten können, hat er die Möglichkeit, bis zum Reisebeginn eine
Ersatzperson zu stellen, die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus
dem Reisevertrag eintritt und die er Arkadia zuvor anzuzeigen hat. Arkadia kann
dem Eintritt dieses Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen
Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende
Ersatzperson und der ursprünglich Reisende haften gegenüber Arkadia für den
Reisepreis und als Gesamtschuldner für sämtliche durch den Eintritt der
Ersatzperson entstehenden Mehrkosten. Wir empfehlen den Abschluss einer
Reiserücktrittskosten-Versicherung und einer Versicherung zur Deckung
der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie einer auch im Ausland
gültigen Krankenversicherung. 7. Rücktritt und Kündigung durch
Arkadia Arkadia kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom
Vertrag zurücktreten, wenn sie die Mindestteilnehmerzahl im Prospekt
ausdrücklich genannt und beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu
welchem die Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten
Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und sie in der Reisebestätigung
deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat. Ein Rücktritt ist bis
spätestens 28 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Törnteilnehmer
zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Teilnehmer
umgehend erstattet. Stört der Teilnehmer trotz einer entsprechenden Abmahnung durch Arkadia nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist (z.B. stört er den Törn nachhaltig und widersetzt er sich den Anordnungen des Skippers / der Skipperin), oder sonst stark vertragswidrig, kann Arkadia ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält Arkadia den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die sie aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
8. Nicht in Anspruch
genommene Leistungen, Törnabbruch durch Teilnehmer Nimmt der Törnteilnehmer einzelne Leistungen infolge vorzeitiger
Rückreise / Abbruch des Törns, wegen Krankheit oder aus anderen, von ihm zu
vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Teilnehmers
auf anteilige Rückerstattung des Törnpreises. Arkadia wird sich bei den
entsprechenden Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen
und zahlt – jedoch ohne Anerkennung einer rechtlichen Pflicht – ersparte
Aufwendungen zurück, sobald und soweit diese von Leistungsträgern tatsächlich an
Arkadia zurückerstattet worden sind. 9. Obliegenheiten des Teilnehmers, Abhilfe, Fristsetzung vor
Kündigung des Teilnehmers Der Törnteilnehmer hat auftretende Mängel unverzüglich dem Skipper
oder dem Büro von Arkadia unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer
anzuzeigen und dort um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es der Teilnehmer
schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung des Reisepreises
nicht ein. Jeder Mangel ist möglichst schriftlich (z.B. im Logbuch)
festzuhalten. Wird die Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, kann der
Kunde in angemessener Frist Abhilfe verlangen, wobei Arkadia die Abhilfe
verweigern kann, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Arkadia kann in
der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige
Ersatzleistung erbringt. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der
Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der
Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei
aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Arkadia informiert
diesbezüglich über die Pflicht des Kunden, einen aufgetretenen Mangel
unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des
Reisevertrages (§ 651e BGB) eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen
ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es dann nicht, wenn die Abhilfe von dem
Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags
durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
10. Mitwirkung des
Törnteilnehmers Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei aufgetretenen
Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die
Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder
gering zu halten. Es obliegt dem Teilnehmer, vor der Reise ggf. durch seinen
Hausarzt überprüfen zu lassen, ob seine körperliche Konstitution die Teilnahme
an einem Segeltörn mit den hier typischen Beanspruchungen (ggf. auch Schwimmen
im tiefen Wasser) zulässt. 11. Haftungsbeschränkung des
Reiseveranstalters Die vertragliche Haftung von Arkadia für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist pro Törn und Kunden auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wurde oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist. Für alle gegen Arkadia gerichteten Schadensersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, ist die Haftung von Arkadia für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen
Reisepreises pro Reise und Kunde beschränkt. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche,
die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben
sind. 12. Informationspflichten über Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens Der Reiseveranstalter ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet,
den Teilnehmer über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens
sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise ggf. zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht/stehen die
ausführende Fluggesellschaft bzw. die ausführenden Fluggesellschaften zu diesem
Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der Reiseveranstalter diejenige/n
Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen
wird/werden und unverzüglich sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis
der Identität erhält, sobald diese feststeht bzw. diese feststehen. Gleiches
gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Die Black List der EU ist
auf der Internetseite http://air-ban.europa.eu und auf der Internetseite sowie in den Geschäftsräumen von
Arkadia einsehbar. 13. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche
Vorschriften Arkadia informiert Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise
angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche
Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für
die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten
gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Törnteilnehmer ist für die Einhaltung aller für die
Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle
Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu
seinen Lasten, ausgenommen, der Reiseveranstalter hat seine Hinweispflichten
verschuldet nicht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland
sind einzuhalten. Der Teilnehmer ist selbst verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente (z.B. für eventuell nötige Visa) und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Hat der Teilnehmer Arkadia beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa ein Visa zu beantragen, so haftet Arkadia nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur, sofern sie gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung verschuldet hat.
14. Ausschluss von Ansprüchen / Anzeigefristen, Verjährung,
Abtretungsverbot Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines
Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Arkadia
unter der unten genannten Adresse geltend zu machen. Der Skipper ist nicht
bevollmächtigt, Ansprüche entgegenzunehmen oder über diese zu
befinden. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche nur
geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert
worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt.
Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder
Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen sind unabhängig davon binnen 7 Tage bei
Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des
Gepäcks anzuzeigen, wobei empfohlen wird, auch unverzüglich an Ort und Stelle
die Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben.
Gleichermaßen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von
Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter gegenüber
anzuzeigen. Reisevertragliche Ansprüche des Teilnehmers nach §§ 651c bis 651f
BGB verjähren in einem Jahr, soweit ein Schaden des Kunden weder auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Arkadia, ihres
gesetzlichen Vertreters oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Die
Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte.
Schweben zwischen dem Kunden und Arkadia Verhandlungen über den Anspruch oder
die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der
Teilnehmer oder Arkadia die Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt
frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter
Handlung unterliegen der gesetzlichen
Verjährungsfrist. Die Abtretung von Ansprüchen gegen Arkadia ist ausgeschlossen.
Dies gilt nicht unter Familienangehörigen. 15. Datenschutz Die personenbezogenen Daten, die der Kunde Arkadia zur Verfügung
stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die
Begründung, Durchführung oder Beendigung des rechtsgeschäftlichen oder
rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Kunden und für die
Kundenbetreuung erforderlich ist. Arkadia hält bei der Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes ein. 16. Sonstiges Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf das gesamte Vertrags-
und Rechtsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Arkadia
kann an ihrem Sitz verklagt werden. Arkadia kann den Kunden an dessen Wohnsitz
verklagen. Soweit der Teilnehmer Kaufmann oder juristische Person des privaten
oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird
als Gerichtsstand der Sitz von Arkadia vereinbart.
Reiseveranstalter: |
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