Geschäftsbedingungen für Theorie- und Praxiskurse

I. Allgemeine Vorschriften für Theorie- und Praxiskurse (Binnen):

1. Vertragsschluss

a) Mit der Anmeldung bietet der Kunde (Anmelder) der ABC Wassersport GmbH (im Folgenden: ABC) den Abschluß eines Vertrages über die Teilnahme an Theorie- und Praxiskursen verbindlich an.

b) Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für eigene Verpflichtung einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

c) Der Vertrag kommt mit der Annahme durch ABC zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form.

2. Pflichten und Obliegenheiten des Teilnehmers

a) Der Teilnehmer erkennt an, dass bei Praxiskursen allein die Entscheidung des ABC-Segellehrers in seglerischer bzw. seemännischer Hinsicht maßgebend ist.

b) Der Teilnehmer erklärt sich bereit, fachlichen Anweisungen des Segellehrers unbedingt Folge zu leisten.

c) Den Teilnehmern an praktischen Segelkursen ist bekannt, dass die Schiffe nicht mit Straßenschuhen betreten werden dürfen. Sie verpflichten sich, diesem Verbot Folge zu leisten.

d) Jeder Teilnehmer versichert mit seiner Anmeldung für Praxiskurse und Törns, dass er eine Viertelstunde schwimmen kann oder das Freischwimmerzeugnis besitzt und dass er gesundheitlich in der Lage ist, den vereinbarten Kurs mitzumachen, insbesondere keine Krankheiten und Störungen aufweist, die die normale Arbeit an Bord beeinträchtigen können.

e) Soweit Leistungen nicht vertragsgemäß erbracht werden, hat der Teilnehmer diese unverzüglich beim Schiffsführer oder bei einem Vertreter von ABC zu melden und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Teilnehmers entfallen nur dann nicht, wenn die ihm obliegende Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt.

3. Prüfungsteilnahme

a) Die Teilnahme an Theorieprüfungen ist grundsätzlich auch für diejenigen möglich, die keinen Theoriekurs bei ABC belegen.

b) Der Prüfungsteilnehmer hat in diesem Fall eine Kostenpauschale von € 40,- an ABC zu zahlen.

c) Die von der Prüfungskommission berechneten Spesen (insbesondere Fahrtkosten) werden gesondert erhoben und anteilig auf die Kursteilnehmer umgelegt.

4. Verjährung

Etwaige Ansprüche des Teilnehmers nach Paragraph 651 c bis 651 f BGB verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte.

5. Geltung der AGB

Sollten sich allgemeine und spezielle Geschäftsbedingungen widersprechen, finden die Regelungen der speziellen Geschäftsbedingungen vorrangig Anwendung.

II. Spezielle Vorschriften für Theorie- und Praxiskurse (Binnen):

1. Haftung

ABC haftet für Personen- und Sachschäden, die bei den Theorie- bzw. Praxiskursen (Binnen) entstehen nur insoweit, als sie schuldhaft verursacht worden sind.

2. Fälligkeit

a) Die Theoriekursgebühr muss spätestens bei der ersten Kursveranstaltung bezahlt werden.

b) Die Praxiskursgebühr muss spätestens zwei Wochen vor Kursbeginn bezahlt sein.

c) Im Falle einer Einzugsermächtigung ist der Kunde für die korrekte Angabe der Bankverbindung und genügende Kontodeckung verantwortlich. Angefallene Bankspesen bei Rückbelastung der Lastschrift sind vom Verursacher zu tragen.

d) Bei entsprechend gekennzeichneten Kursen ermäßigt sich der Kurspreis für Schüler, Studenten, Azubis, Wehr- und Ersatzdienstleistende nach Nachweis bis zur Vollendung des 26. Lebenjahres um 10%, bei Inhaber der ABC-Kundenkarte um 10%, maximaler Nachlass 20%

3.Prüfungen

a) In den Theoriekursgebühren sind weder Prüfungsgebühren noch Lehrmaterial enthalten. Sie schließen auch keine Ausbildung auf dem Wasser ein.

b) Alle Prüfungsgebühren werden direkt durch die einzelnen Prüfungsverbände erhoben und im Falle der Vereinnahmung durch ABC an die Prüfungsverbände weitergeleitet.

c) Für die Prüfungsanmeldungen zum Sportbootführerschein Binnen (Motor) und Sportbootführerschein See erhebt ABC eine Bearbeitungsgebühr (Kostenpauschale) von € 25,-.

d) Wird von den Prüfungsverbänden eine Prüfung in den Geschäftsräumen von ABC abgehalten, so ist von jedem Prüfungsteilnehmer hierfür eine Kostenpauschale an ABC zu entrichten. Diese errechnet sich nach der Zahl der Prüfungsteilnehmer, beträgt jedoch max. € 30,- (bei Funkprüfungen bis zu € 60,-).

e) Veranstalter aller Prüfungen sind die jeweiligen Prüfungsausschüsse. Auch wenn Prüfungen in den Räumen von ABC stattfinden, tritt ABC nicht als Veranstalter bei der Durchführung der Prüfung auf.

4. Mindestteilnehmerzahl

a) Bei Nichterreichen der erforderlichen Mindestteilnehmerzahl von sechs Personen behält sich ABC vor, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden die eingezahlten Gebühren ohne Abzug zurückgezahlt. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche bestehen nicht. ABC ist jedoch berechtigt, den Kurs bei niedrigerer Teilnehmerzahl durchzuführen.

b) ABC benachrichtigt den Kursteilnehmer mindestens eine Woche vor Kursbeginn, falls ein Kurs nicht stattfinden sollte.

5. Rücktritt

a) Jeder Teilnehmer kann von seiner Anmeldung zum Theoriekurs zurücktreten, wenn er dies spätestens zwei Wochen vor der ersten Kursveranstaltung bekannt gibt.

b) Ein Rücktritt von einem Praxiskurs (Binnen Segel) ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Teilnehmer seinen Rücktritt ebenfalls spätestens zwei Wochen vor der ersten Kursveranstaltung erklärt.

c) Ein Rücktritt bzw. eine Terminänderung bereits vereinbarter Motorboot- Praxis-Termine ist kostenfrei und spätestens drei Tage vor dem Praxistermin möglich. Bei kurzfristiger Absage bzw. Umbuchung durch den Teilnehmer ist das vereinbarte Entgelt in voller Höhe zu bezahlen.

d) Im Falle der zulässigen Rücktrittserklärung von einem Theorie- oder Praxiskurs ist von dem Teilnehmer eine Stornogebühr in Höhe von 20% der zu entrichtenden Kursgebühr für jeden stornierten Kurs zu bezahlen, sofern der Kurs nicht anderweitig besetzt werden kann. Die Stornogebühr wird mit Beginn des stornierten Kurses fällig. Bereits bezahlte Kursgebühren werden unter Einbehalt der Stornogebühr zurückerstattet.

6. Kurswiederholung

a) Besteht der Teilnehmer die Theorieprüfung nach Prüfungsanmeldung durch ABC nicht, können folgende Theoriekurse innerhalb eines Jahres einmal kostenlos wiederholt werden: SBF-B(M), SBF-B(S+M), Binnen intensiv, SBF-S, SKS (nicht SB-Kurse).

b) Unterbricht der Teilnehmer an einem Theoriekurs den Kurs (nur die unter II.6.a genannten Kurse), können die nach Erklärung der Unterbrechung nicht besuchten Kursveranstaltungen ebenfalls innerhalb eines Jahres kostenfrei wiederholt werden.

c) Die Jahresfrist beginnt einen Tag nach Beginn des ursprünglich gebuchten Kurses.

7. Kursumbuchung

Umbuchungen für die gleiche Kursart (nur Theoriekurse, eine Umbuchung von Praxiskursen nicht möglich) sind einmalig unter der Voraussetzung möglich, daß der gewünschte Kurs nicht ausgebucht ist und durch die Umbuchung die unter II.4.a genannte Mindestteilnehmerzahl des ursprünglich gebuchten Kurses nicht unterschritten wird. Die Umbuchung ist auch einmalig während der laufenden Kurse möglich, falls die Folgekurse nicht ausgebucht sind und die Mindestteilnehmerzahl des ursprünglich gebuchten Kurses dadurch nicht unterschritten wird. Die Kursgebühr ist für den ursprünglich gebuchten Kurs zu begleichen. Im Falle einer Umbuchung entstehen dem Teilnehmer Verwaltungsgebühren in Höhe von € 10,-.

8. Datenschutzklausel

ABC verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten aus diesem Vertrag nur zum Zweck der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, Markt- und Meinungsforschung sowie für eigene Werbeaktionen. Die Einwilligung in die Nutzung der Daten kann jederzeit widerrufen werden.

9. Gerichtsstandklausel

Für den Fall, dass der Teilnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, wird für Ansprüche der ABC gegen den Teilnehmer der Gerichtsstand München vereinbart.

10. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so sind beide Seiten verpflichtet, eine Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen oder nichtigen nach deren Sinn möglichst nahe kommt. Die übrigen Bestimmungen der AGB bleiben wirksam.



 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für ABC-Fernkurse und Materialbestellung

1. Leistungsumfang

a) Die Leistungspflicht von ABC erstreckt sich auf einen Zeitraum von max. 6 Monaten, beginnend mit dem Zugang der schriftlichen Anmeldebestätigung durch ABC. Nach Ablauf dieses Zeitpunkts ist ABC von der Pflicht zur Leistung frei.

b) Die Fernkursunterlagen werden im Abstand von zehn Tagen an den Kursteilnehmer übersandt. Es werden hierbei dem Kursteilnehmer Hausaufgaben gestellt. Die von dem Teilnehmer bearbeiteten und an ABC übersandten Hausaufgaben werden korrigiert innerhalb von 14 Tagen an den Kursteilnehmer zurückgesandt.

c) Es besteht keine Pflicht von ABC, den Kursteilnehmer bei den jeweiligen Prüfungsausschüssen zur Prüfung anzumelden. Entsprechende Dienste leistet ABC jedoch nach gesonderter Vereinbarung.

2. Kündigung

a) Der Teilnehmer kann den Fernunterrichtsvertrag ohne Angabe von Gründen erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss mit einer Frist von sechs Wochen, nach Ablauf des ersten Halbjahres jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Das Recht des Veranstalters und des Teilnehmers, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt davon unberührt.

b) Die Kündigung des Fernunterrichtsvertrages berührt nicht die Lieferung der bestellten Zusatzmaterialien. Der Teilnehmer kann jedoch innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Kündigung wirksam geworden ist, durch Erklärung mittels Brief oder per eMail gegenüber ABC von dem Vertrag über die Lieferung von Zusatzmaterialien zurücktreten, sofern die noch durchzuführende Lieferung der Sache infolge der Kündigung des Fernunterrichtsvertrages für den Kursteilnehmer kein Interesse mehr hat. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Ein Rücktritt bezüglich bereits übersandter und/oder in Gebrauch genommener Zusatzmaterialien ist nicht möglich.

c) Ein Rücktritt kann anstelle von Brief oder eMail auch durch Rücksendung des Lehrmaterials erfolgen.

d) Im Falle der Kündigung hat der Teilnehmer nur den Anteil der Vergütung zu entrichten, der dem Wert der Leistung des Veranstalters während der Laufzeit des Vertrages entspricht. Für die von dem Kursteilnehmer bereits in Benutzung genommenen Zusatzmaterialien erfolgt keine Rückvergütung.

3. Haftung

ABC haftet vertraglich nur, soweit vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt. Die Haftung beschränkt sich hierbei auf die Höhe des Preises für den geschlossenen Fernkursvertrag.

4. Gewerbliche Schutzrechte

Die Kursunterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Vervielfältigung, Weitergabe an Dritte ohne ausdrückliche Genehmigung von ABC ist nicht gestattet.

5. Zahlung

Im Falle einer Einzugsermächtigung ist der Kunde für die korrekte Angabe der Bankverbindung und genügende Kontodeckung verantwortlich. Angefallene Bankspesen bei Rückbelastung der Lastschrift sind vom Verursacher zu tragen.

6. Ermässigungen

Für Schüler, Studenten, Azubis, Wehr- und Ersatzdienstleistende nach Nachweis bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres ermäßigt sich der Fernkurspreis um 20%, für Inhaber der ABC-Kundenkarte um 10% (maximaler Nachlass 20%), auf zusätzliche Materialien ist keine Rabattgewährung möglich.

7. Datenschutzklausel

ABC verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten aus diesem Vertrag nur zum Zweck der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, Markt- und Meinungsforschung sowie für eigene Werbeaktionen. Die Einwilligung in die Nutzung der Daten kann jederzeit widerrufen werden.

8. Gerichtsstandsklausel

Für den Fall, dass der Teilnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, wird für Ansprüche der ABC gegen den Teilnehmer der Gerichtsstand München vereinbart.

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so sind beide Seiten verpflichtet, eine Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen oder nichtigen nach deren Sinn möglichst nahe kommt. Die übrigen Bestimmungen der AGB bleiben wirksam.

 

Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an ABC-Törns

I. Allgemeine Vorschriften für die Teilnahme an Segeltörns:

1. Anmeldung

a) Mit der Anmeldung bietet der Kunde der ABC Wassersport GmbH den Abschluss eines Vertrages über die Teilnahme an einem Segeltörn verbindlich an.

b) Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich oder per eMail vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigene Verpflichtung einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

c) Der Vertrag kommt mit der Annahme durch ABC zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form.

2. Teilnehmerpflichten

a) Der Teilnehmer erkennt an, dass bei Törns allein die Entscheidung des ABC-Skippers an Bord in seglerischer bzw. seemännischer und navigatorischer Hinsicht maßgebend ist.

b) Der Teilnehmer erklärt sich bereit, fachlichen Anweisungen des Skippers Folge zu leisten.

c) Den Teilnehmern an Segeltörns ist bekannt, dass die Schiffe nicht mit Straßenschuhen betreten werden dürfen und unter Deck nicht geraucht werden darf. Sie verpflichten sich, diesem Verbot Folge zu leisten.

II. Spezielle Vorschriften für die Teilnahme an Segeltörns:

1. Vertragsschluss

a) Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird ABC dem Törnteilnehmer eine Törnbestätigung aushändigen.

b) Weicht der Inhalt der Törnbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von ABC mit einer Bindungsdauer von 10 Tagen vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Törnteilnehmer innerhalb dieser Bindungsfrist gegenüber ABC die Annahme erklärt.

c) Mit der Törnbestätigung erhält der Teilnehmer einen Sicherungsschein gemäß 651 Abs. 3 BGB, sofern es sich um einen von ABC veranstalteten Törn handelt.

2.Zahlung

a) Bei Vertragsabschluss wird eine Anzahlung von 25% des Törnpreises fällig, die Restzahlung vier Wochen vor Törnbeginn

b) Die Törnpreise enthalten keine Prüfungsgebühren und keine Kosten für An- und Abreise. Ebenfalls nicht in den Törnpreisen enthalten sind die unter Punkt II.3.a) der Geschäftsbedingungen aufgeführten Kosten.

c) Im Falle eines Abbuchungsauftrages ist der Kunde für die korrekte Angabe der Bankverbindung und genügende Kontodeckung verantwortlich. Angefallene Bankspesen bei Rückbelastung der Lastschrift sind vom Verursacher zu tragen.

3. Nebenkosten

a) Hafengebühren, Treibstoffkosten und Bordverpflegung werden aus einer gemeinsamen Bordkasse bezahlt, in die alle Teilnehmer - mit Ausnahme des Skippers - ca. € 125,- pro Woche einzahlen.

b) Wird an Land gegessen, trägt jeder - auch der Skipper - seine Verpflegungskosten selbst.

4. Leistungsumfang

a) Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.

b) Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für ABC bindend. ABC behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Törnteilnehmer vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

c) Die sich aus Paragraph 651 a BGB für den Törnteilnehmer ergebenden Rechte hat dieser gegenüber ABC unverzüglich nach Erklärung von ABC über eine Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung geltend zu machen.

5. Teilnehmerpflichten

Für die pünktliche Anreise zum ABC-Törn ist jeder Teilnehmer selbst verantwortlich. Sollten sich aus der Verspätung eines Törnteilnehmers berechtigte Schadensersatz- bzw. Minderungsansprüche eines oder mehrerer dritter Törnteilnehmer gegenüber ABC ergeben, so ist der Zuspätkommende ABC gegenüber zum Ersatz des hieraus resultierenden Schadens verpflichtet.

6. Haftung

Der Abschluss einer Kasko-Versicherung durch den Vercharterer führt zu keiner Haftungsfreistellung der Teilnehmer, insbesondere nicht für die Schäden, welche durch die Versicherung nicht übernommen werden. Die Teilnehmer haften für jeden vorsätzlichen oder fahrlässig verursachten Schaden. Habem mehrere Teilnehmer einen Schaden gemeinschaftlich vorsätzlich oder fahrlässig verursacht, so haftet jeder für den Schaden. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

7. Außerordentliches Kündigungsrecht

a) Wird der Törn infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl ABC als auch der Törnteilnehmer den Vertrag kündigen.

b) Solche schwerwiegenden Gründe sind insbesondere: Krieg, innere Unruhen, Streik, hoheitliche Anordnungen, Epidemien, Naturkatastrophen, Havarie, schweres Wetter.

c) Wird der Vertrag gekündigt, so kann ABC für die bereits erbrachten oder zur Beendigung des Törns noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

8. Rücktrittsrecht

ABC kann in folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten oder nach Törnbeginn den Vertrag kündigen:

a) ohne Einhaltung einer Frist: wenn der Törnteilnehmer die Durchführung des Törns ungeachtet einer Abmahnung von ABC nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt ABC, so behält ABC den Anspruch auf den Reisepreis. ABC muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ABC aus einer anderweitigen Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der von evtl. Leistungsträgern an ABC gutgebrachten Beträge. ABC ist ebenfalls zur Kündigung ohne Einhaltung einer Frist berechtigt, wenn das für den Törn vorgesehene Törnschiff wegen Havarie unvorhersehbar nicht eingesetzt werden kann und ein geeignetes Ersatzschiff nicht zur Verfügung steht.

b) bis zwei Wochen vor Reiseantritt: bei Nichterreichen einer im Prospekt ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Törnausschreibung für den entsprechenden Törn auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist ABC verpflichtet, den Törnteilnehmer unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung des Törns hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Törnteilnehmer erhält in diesem Fall einen bereits bezahlten Törnpreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, daß die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat ABC den Törnteilnehmer hiervon zu unterrichten.

c) bis vier Wochen vor Reiseantritt: wenn die Durchführung des Törns nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für ABC deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die für ABC im Falle der Durchführung des Törns entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diesen Törn, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht besteht für ABC jedoch nur, wenn ABC die hierzu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. Kalkulationsfehler) und wenn ABC die hierzu führenden Umstände nachweist und wenn dem Törnteilnehmer ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet wurde. Wird der Törn aus diesem Grunde abgesagt, so erhält der Törnteilnehmer den eingezahlten Törnpreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand bei entsprechendem Nachweis pauschal erstattet, sofern der Törnteilnehmer von einem Ersatzangebot von ABC keinen Gebrauch macht.

9. Törn-Durchführung

a) Die Törnroute wird durch ABC festgelegt. Der Schiffsführer kann die Route ändern, falls dies aufgrund der Wetterverhältnisse oder aus einem anderen unter Punkt II.7.b) aufgelisteten schwerwiegenden Grund angezeigt ist. Hierbei werden die Wünsche der Crew nach Möglichkeit berücksichtigt. Ein Minderungs- oder vertraglicher Schadensersatzanspruch besteht in diesem Falle nicht.

b) Der Teilnehmer kann keinen Minderungs- oder vertraglichen Schadensersatzanspruch geltend machen, falls ein bestimmter Zeitplan wegen eines unvorhersehbaren Ereignisses, insbesondere wegen eines unter Punkt II.7.b) aufgelisteten schwerwiegenden Grundes nicht eingehalten werden kann.

c) Alle Prüfungen werden durch ABC dem zuständigen Prüfungsausschuß gemeldet und von diesem in eigener Verantwortung durchgeführt. Kann eine Prüfung wegen eines unter Punkt II.7.b) aufgelisteten schwerwiegenden Grundes nicht durchgeführt werden, steht dem Teilnehmer kein Minderungs- oder vertraglicher Schadensersatzanspruch zu. Dies gilt auch, wenn der Prüfer zu dem vereinbarten Termin nicht erscheint.

d) Eine Minderung des Törnpreises oder ein vertraglicher Schadensersatzanspruch ist auch dann ausgeschlossen, wenn ABC die vertraglich vereinbarten Leistungen wegen eines unter II.7.b) aufgelisteten schwerwiegenden Grundes nicht in dem vereinbarten Umfang erbringen kann. Diesbezüglich steht in allen anderen Fällen dem Teilnehmer eine Rückvergütung in dem Umfang zu, wie die vertraglichen Leistungen nicht erbracht werden konnten.

10. Vertragsaufsage

a) Bei Rücktritt des Törnteilnehmers vom Vertrag vor Reiseantritt (Storno) kann ABC an Stelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung folgende pauschalierte Rücktrittsentschädigung geltend machen: bis 90 Tage vor Törnbeginn 30% - bis 36 Tage vor Törnbeginn 60% - ab 35 Tage vor Törnbeginn 100% des ursprünglich vereinbarten Törnpreises zu zahlen, sofern nicht ein schwerwiegender Grund im Sinne von II.7.a) vorliegt.Dem Törnteilnehmer bleibt es unbenommen, der ABC nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

b) Findet ABC oder der Teilnehmer eine geeignete Ersatzperson, so entstehen dem Teilnehmer Verwaltungsgebühren in Höhe von 10% des Törnpreises. ABC behält sich das Recht vor, die Ersatzperson unter Berücksichtigung der Seemannschaft als geeignet zu beurteilen.

11. Haftung

a) Die vertragliche Haftung von ABC für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Törnteilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit ABC für einen dem Törnteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

b) Für alle Schadensersatzansprüche des Törnteilnehmers gegen ABC aus schuldhafter unerlaubter Handlung haftet ABC.

c) Dem Törnteilnehmer wird im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-, Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

d) ABC haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Törnausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

e) Ein Schadensersatzanspruch gegen ABC ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

f) Dem Törnteilnehmer ist bekannt, dass ABC für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung rückversichert ist: Bei Personenschäden in Höhe von EUR 5 Mio, pro Person max. EUR 0,25 Mio und bei Sachschäden in Höhe von EUR 0,5 Mio. Darüber hinaus ist ABC rückversichert für Vermögensschäden in Höhe von EUR 75.000, ohne dafür verpflichtet zu sein. Dies gilt für vorsätzlich und fahrlässig herbeigeführte Schäden aus unerlaubter Handlung.

12. Pass-, Visa-, Gesundheitsvorschriften

a) ABC steht dafür ein, deutsche Törnteilnehmer über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften des Staates, in dem der Törn angeboten wird sowie evtl. Änderungen vor Törnantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

b) ABC haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Törnteilnehmer ABC mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass ABC die Verzögerung zu vertreten hat.

13. Datenschutzklausel

Die im Zusammenhang mit dem Törn erfassten Daten der Törnteilnehmer werden ausschließlich zur Durchführung des Törns und zur Kundenbetreuung verwendet. Dazu dient auch eine Liste der Teilnehmer eines Törns, alphabetisch sortiert nach Namen, Vornamen und, sofern bekannt, Wohnort, die jeder weitere Törnteilnehmer vor Törnbeginn erhält. Falls die Aufnahme in diese Liste nicht gewünscht wird, kann dies ABC gegenüber gesondert erklärt werden. Auf das Widerspruchsrecht des Törnteilnehmers nach Paragraph 28 Abs. 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wird ausdrücklich hingewiesen.
ABC verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten aus diesem Vertrag nur zum Zweck der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, Markt- und Meinungsforschung sowie für eigene Werbeaktionen. Die Einwilligung in die Nutzung der Daten kann jederzeit widerrufen werden.

14. Gerichtsstandsklausel

Für den Fall, dass der Reiseteilnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, wird für Ansprüche der ABC gegen den Törnteilnehmer der Gerichtsstand München vereinbart.

15. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so sind beide Seiten verpflichtet, eine Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen oder nichtigen nach deren Sinn möglichst nahe kommt. Die übrigen Bestimmungen der AGB bleiben wirksam.


Stand Dezember 2008

 

ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN FÜR SEGELTÖRNS - ARKADIA SEGELREISEN

Diese Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen Regelungen (§§ 651a-m BGB; §§ 4-11 BGB-InfoVO) und regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen, dem Teilnehmer am Segeltörn, und uns, Arkadia Yachtcharter & Segelreisen („Arkadia“).

1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Törnteilnehmer uns den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grund-lage der Reiseausschreibung, der Hinweise zu der betreffenden Reise im Reiseprospekt und der Internetseite sowie dieser Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit auf geführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflich-tungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch Arkadia zustande, für die es keiner besonderen Form bedarf. Wir informieren Sie über den Vertragsabschluss mit der schriftlichen Buchungsbestätigung und übersenden den Reisepreissicherungsschein. Durch den Sicherungsschein sind sämtliche Kundengelder abgesichert.

2. Zahlung, Anzahlung
Die Zahlung des Reisepreis ist 28 Tage vor Reiseantritt fällig und zu leisten. Eine Anzahlungspflicht besteht nicht.

3. Leistungen, Beginn und Ende des Segeltörns
Umfang und Art der von uns vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Leistungs-beschreibung von Arkadia in dem zur betreffenden Reise gehörigen Prospekt bzw. der konkreten Reiseausschreibung im Prospekt in Verbindung mit der individuellen Buchungsbestätigung. Der offizielle Beginn (Zutritt zum Schiff) wird für den jeweiligen Anreisetag auf 17 Uhr gelegt. Das Schiff ist am Tage des Törnendes in der Regel bis 10 Uhr zu verlassen.

4. Leistungsänderungen
Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die von Arkadia nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

Der Einsatz eines anderen Schiffes gilt – bei ähnlicher Unterbringung des Kunden – als nicht erhebliche Änderung.

5. Rücktritt durch den Törnteilnehmer, Umbuchungen, Ersatzpersonen
Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Arkadia. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

Tritt der Teilnehmer vom Vertrag zurück, verliert Arkadia den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Arkadia kann jedoch eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkeh-rungen und für ihre Aufwendungen verlangen, wobei sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von Arkadia gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was sie durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann,bestimmt. Arkadia kann diesen Anspruch nach ihrer Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen.

Arkadia kann eine pauschalierte Entschädigung wie folgt verlangen:

  • Bis zum 56. Tag vor Reisebeginn            € 29
  • bis zum 30. Tag vor Reisebeginn             25% des Törnpreises
  • ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn          40% des Törnpreises
  • ab 21. bis 14. Tag vor Reisebeginn          50% des Törnpreises
  • ab 13. Tag vor Reisebeginn                     90% des Törnpreises

Es steht dem Kunden stets frei – auch bei Berechnung der pauschalierten Stornierungsentschädigung – nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der vom Reiseveranstalter berechneten Höhe entstanden ist.

Sollen auf Wunsch des Kunden noch nach der Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) vorgenommen werden, kann Arkadia ein Umbuchungsentgelt von bis zu 29 Euro erheben. Ein rechtlicher Anspruch des Teilnehmers auf Umbuchungen besteht nicht. Eine Umbuchung ist maximal bis zum 35. Tag vor Reiseantritt möglich. Danach sind Änderungen nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmel-dung durch den Teilnehmer möglich. Der Teilnehmer kann jederzeit nachweisen, dass keine oder geringere Kosten als die vorstehende Pauschale durch die Umbuchung entstanden sind. Sollte der Teilnehmer die Reise nicht antreten können, hat er die Möglichkeit, bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson zu stellen, die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und die er Arkadia zuvor anzuzeigen hat. Arkadia kann dem Eintritt dieses Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprünglich Reisende haften gegenüber Arkadia für den Reisepreis und als Gesamtschuldner für sämtliche durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten.

Wir empfehlenden Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie einer auch im Ausland gültigen Krankenversicherung.

6. Rücktritt und Kündigung durch Arkadia
Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen und wird diese nicht erreicht, so kann Arkadia vom Vertrag zurücktreten, wenn sie die Mindestteilnehmerzahl im Prospekt beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Teilnehmer vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und er in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat. Ein Rücktritt ist bis spätes-tens 28 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Törnteilnehmer zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Teilnehmer umgehend erstattet. Stört der Teilnehmer trotz einer entsprechenden Abmahnung durch Arkadia nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist (z.B. stört er den Törn nachhaltig und widersetzt er sich den Anordnungen des Skippers / der Skipperin), oder sonst stark vertragswidrig, kann Arkadia ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält Arkadia den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die sie aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen, Törnabbruch durch Teilnehmer
Nimmt der Törnteilnehmer einzelne Leistungen infolge vorzeitiger Rückreise / Abbruch des Törns, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von Arkadia zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Teilnehmers auf anteilige Rückerstattung des Törnpreises. Arkadia wird sich bei den entsprechenden Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen und zahlt – jedoch ohne Anerkennung einer rechtlichen Pflicht – ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit diese von Leistungsträgern tatsächlich an Arkadia zurückerstattet worden sind.

8.Obliegenheiten des Teilnehmers, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Teilnehmers
Der Törnteilnehmer hat auftretende Mängel unverzüglich dem Skipper oder dem Büro von Arkadia unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort ist um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es der Teilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Jeder Mangel ist möglichst schriftlich (z.B. im Logbuch) festzuhalten.

Wird die Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen, wobei Arkadia die Abhilfe verweigern kann, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Arkadia kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung

empfohlen wird. Arkadia informiert diesbezüglich über die Pflicht des Kunden, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651e BGB) eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es dann nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

9. Mitwirkung des Törnteilnehmers
Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Es obliegt dem Teilnehmer, vor der Reise ggf. durch seinen Hausarzt überprüfen zu lassen, ob seine körperliche Konstitution die Teilnahme an einem Segeltörn mit den hier typischen Beanspruchungen (ggf. auch Schwimmen im tiefen Wasser) zulässt.

10. Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters
Die vertragliche Haftung von Arkadia für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Törn und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen Arkadia gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung von Arkadia für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reise und Kunde beschränkt. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.

11. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Der Reiseveranstalter ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Teilnehmer über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise ggf. zu erbrin-genden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht/stehen die ausführende Flug-gesellschaft bzw. die ausführenden Fluggesellschaften zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der Reiseveranstalter diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und unverzüglich sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht bzw. diese feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Flug-gesellschaft wechselt. Die Black List der EU ist auf der Internetseite http://air-ban.europa.eu und auf der Internetseite sowie in den Geschäftsräumen von Arkadia einsehbar. Die Liste wird von der EU ständig aktualisiert.

12. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Arkadia informiert Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Törnteilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der Reiseveranstalter hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devi-senvorschriften im Ausland sind einzuhalten. Der Teilnehmer ist selbst verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente (z.B. für eventuell nötige Visa) und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Hat der Teilnehmer Arkadia beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa ein Visa zu beantragen, so haftet Arkadia nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur, sofern sie gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung verschuldet hat.

13. Ausschluss von Ansprüchen / Anzeigefristen, Verjährung
Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorge-sehenen Beendigung der Reise gegenüber Arkadia unter der unten genannten Adresse geltend zu machen. Der Skipper ist nicht ermächtigt, Ansprüche entgegenzunehmen oder über diese zu befinden.

Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische An-sprüche handelt. Die genannte Frist gilt nicht für die Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsver-zögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tage bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzu-zeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Schadensanzeige bei der zuständi-gen Fluggesellschaft zu erheben. Gleichermaßen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter gegenüber anzuzeigen.

Reisevertragliche Ansprüche des Teilnehmers nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und Arkadia Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, sonst die Verjährung gehemmt, bis der Teilnehmer oder Arkadia die Ver-handlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

14. Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Arkadia kann an ihrem Sitz verklagt werden. Arkadia kann den Kunden an dessen Wohnsitz verklagen. Soweit der Teilnehmer Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichts- stand der Sitz von Arkadia vereinbart.

Reiseveranstalter:
Arkadia Yachtcharter & Segelreisen
Svend-Aage Müller
Niedernstr. 121
20095 Hamburg